Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: 10.02.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 154 vom 05.07.1989

§ 2 EigBGes – Leitung des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit die §§ 3 bis 9 nichts anderes bestimmen.

(2) 1Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. 2Wenn die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt, bestellt der Gemeindevorstand einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter. 3Die Stimme des Ersten Betriebsleiters gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(3) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, regelt der Gemeindevorstand mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)