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§ 16 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 16 EigBGes – Erfolgsplan

(1) 1Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. 2Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Abs. 1) zu gliedern.

(2) 1Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Zahlen des Vorjahres und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abweichen. 2Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des vorangegangenen Jahres gegenüberzustellen.

(3) 1Sind bei Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Gemeindevorstand und die Betriebskommission unverzüglich zu unterrichten. 2Die Betriebsleitung hat in dem Bericht darzulegen, aus welchen Gründen die Mindererträge oder Mehraufwendungen auch bei Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Verbesserung der Einnahmen oder zur Einsparung von Ausgaben unvermeidbar sind oder sein werden. 3Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. 4Dulden die Mehraufwendungen keinen Aufschub, so sind der Gemeindevorstand und die Betriebskommission unverzüglich zu unterrichten. 5Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung der Gemeindevertretung die Zustimmung des Gemeindevorstandes; dieser hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)