§ 13 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen
§ 13 EigBGes – Wirtschaftsjahr
1Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. 2Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)