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§ 9 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 9 EigBG – Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss bereitet alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung.

(2) Soweit nicht nach § 10 der Gemeinderat oder nach § 6 die Betriebsleitung zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuss. Insbesondere verbleibt beim Betriebsausschuss die Entscheidung über

  1. 1.
    die Festsetzung von Tarifen; § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes finden insoweit keine Anwendung,
  2. 2.
    den Abschluss von Verträgen, ausgenommen einfache Geschäfte der laufenden Betriebsführung,
  3. 3.
    die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 7 des Kommunalverfassungsgesetzes festgelegten Grenzen,
  4. 4.
    die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,
  5. 5.
    Vorschlag des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin nach § 142 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes,
  6. 6.
    die Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 3,
  7. 7.
    sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

Die in Satz 2 Nrn. 2 bis 6 genannten Gegenstände sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3) Durch Betriebssatzung können

  1. 1.
    die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses näher bestimmt,
  2. 2.
    Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ganz oder teilweise der Betriebsleitung übertragen,
  3. 3.
    Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1, 4, 5 und 7 der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten

werden.