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§ 7 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 7 EigBG – Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

(3) Verpflichtungserklärungen nach § 73 des Kommunalverfassungsgesetzes müssen durch zwei Vertretungsberechtigte handschriftlich unterzeichnet werden; besteht die Betriebsleitung aus einer Person, unterzeichnet diese allein. § 73 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.

(4) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebes Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Betriebsleitung.