§ 21 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 21 EigBG – Verordnungsermächtigung
(1) Das für Kommunalangelegenheiten zustäüdige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
Vorschriften über
- a)
den Nachweis und die Erhaltung des Sondervermögens, die Kassenwirtschaft und die Grundsätze für die Aufstellung, Gliederung und den Inhalt des Wirtschaftsplanes sowie dessen Ausführung,
- b)
den Jahresabschluss, die Grundsätze der Prüfung des Jahresabschlusses und die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes zu
erlassen;
- 2.
die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die örtlichen Stiftungen anzuordnen.