Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 21 EigBG – Verordnungsermächtigung

(1) Das für Kommunalangelegenheiten zustäüdige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Vorschriften über

    1. a)

      den Nachweis und die Erhaltung des Sondervermögens, die Kassenwirtschaft und die Grundsätze für die Aufstellung, Gliederung und den Inhalt des Wirtschaftsplanes sowie dessen Ausführung,

    2. b)

      den Jahresabschluss, die Grundsätze der Prüfung des Jahresabschlusses und die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes zu

    erlassen;

  2. 2.

    die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die örtlichen Stiftungen anzuordnen.