Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 19 EigBG – Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

(2) Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vorzulegen. Eigenbetriebe mit einer Bilanzsumme bis 2.600.000 Euro pro Jahr oder mit Erträgen bis zu 520.000 Euro pro Jahr sowie bis zu 20 Arbeitnehmern laut Stellenübersicht brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten; sie dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin leitet die Unterlagen unverzüglich an das Rechnungsprüfungsamt weiter.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage sowie der Verbindlichkeiten des Eigenbetriebes darstellt. § 142 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Die Jahresabschlussprüfung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.

(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis der Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und beschließt dabei über

  1. 1.

    die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes; der Jahresgewinn soll in Höhe der Verzinsung des vom Haushalt der Gemeinde aufgebrachten Eigenkapitals an diesen abgeführt werden,

  2. 2.

    die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel,

  3. 3.

    die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür Gründe anzugeben.

(5) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei sind die beschlossene Verwendung des Gewinns oder die Behandlung des Verlustes, der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin sowie der Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes über die Jahresabschlussprüfung oder dessen Einschränkung oder Versagung wiederzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.