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§ 18 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 18 EigBG – Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist mindestens entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Ist durch den Gegenstand des Betriebes eine abweichende Gliederung bedingt, so muss diese der Gliederung nach Satz 1 gleichwertig sein.

(2) Bei Ver- und Entsorgungsunternehmen muss der Ertrag aus Energie- und Wasserlieferungen sowie aus der Durchführung der Abwasserbeseitigung in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die horizontal nach den Betriebszweigen und vertikal nach den Ertrags- und Aufwendungsarten zu gliedern ist. Die Gliederung nach Verwaltung und Vertrieb, Sonstige sowie nach Betriebszweigen und aktivierter Eigenleistung ist grundsätzlich einzuhalten. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.