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§ 17 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 17 EigBG – Finanzplanung

(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus

  1. 1.

    einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Finanzierungsmittel und des Finanzierungsbedarfes des Vermögensplanes entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung und

  2. 2.

    einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die sich auf die Haushalts- und Finanzplanung des Aufgabenträgers auswirken.

(2) Dem Finanzplan ist eine Investitionsplanung zugrunde zu legen. Die vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind getrennt nach Jahresabschnitten mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen aufzunehmen.