Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 13 EigBG – Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite zwischen dem Eigenbetrieb und dem Aufgabenträger sowie anderen Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften des Aufgabenträgers einschließlich Gesellschaften, an denen der Aufgabenträger beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1

  1. 1.
    Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
  2. 2.
    Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
  3. 3.
    auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

(2) Für die technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung des Eigenbetriebes und für Erneuerungen, soweit die Abschreibungen dafür nicht ausreichen, sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. Das Gleiche gilt für Mehrauszahlungen des Finanzierungsplans, die für einzelne Vorhaben erheblich sind.

(3) Das Eigenkapital darf zum Zwecke der Rückzahlung nur dann vermindert werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebes soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(5) Ein etwaiger Jahresverlust kann nur dann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Inanspruchnahme von Rücklagen ausgeglichen werden, wenn die Eigenkapitalausstattung dies zulässt; anderenfalls ist der Verlust aus Haushaltsmitteln des Aufgabenträgers auszugleichen.

(6) Sind nach der Finanzplanung Gewinne nicht zu erwarten, kann die Kommunalaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 5 Satz 1 zulassen, dass der nicht ausgabewirksame Teil des Jahresverlustes auf neue Rechnung vorgetragen wird, wenn ein Ausgleich innerhalb der folgenden fünf Jahre erfolgen wird und nach der Finanzplanung ausgabewirksame Jahresverluste nicht zu erwarten sind. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Frist bis zum Ausgleich des Verlustvortrages um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Ausnahmezulassungen ergehen auf Antrag; dieser ist jeweils zu begründen.