§ 7 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Verfassung und Verwaltung
§ 7 EigAnVO – Bedienstete des Eigenbetriebs
(1) Für die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter (Bedienstete) gilt § 61 GemO.
(2) Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die in § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO bezeichneten Personalentscheidungen der Zustimmung des Gemeinderats bedarf, ist für diese Zustimmung bei Bediensteten des Eigenbetriebs der Werkausschuss zuständig. § 2 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.