§ 21 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 21 EigAnVO – Zwischenbericht
Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werkausschuss spätestens zum 30. September über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Entwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.