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§ 17 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: EigAnVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 EigAnVO – Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:

  1. 1.

    alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben, und

  2. 2.

    die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 25 Abs. 3) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. § 10 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203, BS 2020-1-2) in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabenansätze gilt § 93 Abs. 5 Satz 3 GemO sinngemäß. Die Ausgabenansätze sind übertragbar.

(5) Ausgaben für Vorhaben, die in der Anlage 3 mit arabischen Ziffern gekennzeichnet sind, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn sie zu derselben Anlagengruppe gehören. Die Anlagengruppen sind in der Anlage 3 mit den Buchstaben A bis G gekennzeichnet. Mehrausgaben für die Anlagengruppe, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Werkausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Werkausschusses die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Der Werkausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.