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§ 15 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: EigAnVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 EigAnVO – Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:

  1. 1.
    der Beschluss über die Festsetzung des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen sowie des Jahresergebnisses im Erfolgsplan, der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan, der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) und des Höchstbetrages der Kassenkredite (Betriebsmittelkreditermächtigung),
  2. 2.
    ein Erläuterungsbericht zum Wirtschaftsplan soweit erforderlich,
  3. 3.
    der Finanzplan und
  4. 4.
    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben.

(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

  1. 1.
    das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder
  2. 2.
    zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
  3. 3.
    im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
  4. 4.
    eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(4) Die Gesamtbeträge der im Vermögensplan vorgesehenen Verpflichtungs- und Kreditermächtigungen sowie der Höchstbetrag der Kassenkredite werden vom Gemeinderat im Rahmen der Haushaltssatzung festgesetzt. Sie sind in der Haushaltssatzung gesondert auszuweisen.

(5) Sind bei Beginn des Wirtschaftsjahres die nach § 80 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 102 und 103 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nicht erteilt und reichen die Einnahmen zur Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögensplans nicht aus, so darf der Eigenbetrieb Kredite bis zu einem Viertel der im Vermögensplan beschlossenen Kredite aufnehmen.

(6) Liegt bei Beginn des Wirtschaftsjahres noch kein Wirtschaftsplan vor, so darf der Eigenbetrieb nur Ausgaben leisten, zu deren Leistung er rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.