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§ 9 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 2 – Ausnahmen von der Eichpflicht

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 9 EichO 1988 – Zusatzeinrichtungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

Von der Eichpflicht ausgenommen sind folgende Zusatzeinrichtungen, wenn sie keine Wirkung auf das Messgerät ausüben können (rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen):

  1. 1.

    rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die nicht für Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, für die die Verwendung geeichter Messgeräte vorgeschrieben ist,

  2. 2.

    im geschäftlichen Verkehr rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Messwerte zusätzlich darstellen, wenn

    1. a)

      das zugehörige Messgerät oder eine zu dem Messgerät gehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte unverändert und unlöschbar aufzeichnet oder speichert und

    2. b)

      diese Messwerte beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind,

  3. 3.

    im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme Messwerte zusätzlich darstellen, auch soweit die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorliegen,

  4. 4.

    im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen Versorgungsunternehmen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die neue Messwerte bilden,

  5. 5.

    in offenen Verkaufsstellen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises und zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Preise (Grund- und Verkaufspreis) unverändert auf einem Beleg abdruckt, der dem Käufer auf sein Verlangen zur Verfügung steht,

  6. 6.

    im amtlichen Verkehr, im Verkehrswesen und bei Messgeräten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Messwerte zusätzlich darstellen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind oder der dargestellte Messwert mit der Anzeige des zugehörigen Messgerätes unmittelbar verglichen werden kann,

  7. 7.

    rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden.