Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 74 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 11 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 74 EichO 1988 – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 Abs. 1 Messgeräte verwendet oder bereithält,

  2. 2.

    nicht geeichte Messgeräte entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithält,

  3. 3.

    entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwendet oder nicht zurückgibt,

  4. 4.

    entgegen § 2 Abs. 3 Satz 7 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten werden,

  5. 5.

    entgegen § 3 Abs. 2 Volumenmessgeräte verwendet oder bereithält,

  6. 6.

    (weggefallen)

  7. 7.

    (weggefallen)

  8. 8.

    als Hersteller von Messgeräten,

    1. a)

      entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Normale benutzt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

    2. b)

      entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Messgeräte mit dem Konformitätszeichen kennzeichnet,

    3. c)

      entgegen § 5 Abs. 4 Geräteteile nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise sichert oder

    4. d)

      entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt oder sie nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

  9. 9.

    entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält,

  10. 10.

    entgegen § 5 Abs. 6 Messgeräte in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält,

  11. 11.

    entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgerät nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt, anschließt, handhabt oder wartet,

  12. 12.

    entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 72 Abs. 6 Satz 1 den Hauptstempel oder eine zusätzliche Angabe nicht entwertet,

  13. 13.

    entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

  14. 14.

    entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

  15. 15.

    entgegen § 6 Abs. 3 Messgeräte nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder benutzt,

  16. 16.

    entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise wägt,

  17. 17.

    entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereithält,

    1. a)

      entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen § 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttätige Waagen in Betrieb nimmt, verwendet oder bereithält,

    2. b)

      entgegen § 7d Abs. 3 Zeichen anbringt,

    3. c)

      entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 oder § 7m Abs. 5 Satz 1 Kennzeichnungen anbringt,

    4. d)

      einer vollziehbaren Anordnung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 7p Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

    5. e)

      entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

  18. 18.

    entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die nicht mit einem Messgerät bestimmt sind,

    1. a)

      entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt,

    2. b)

      entgegen § 10b Abs. 1 das Volumen nicht oder nicht ordnungsgemäß umrechnet oder das umgerechnete Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt,

  19. 19.

    entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" verwendet,

  20. 20.

    entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet,

  21. 21.

    entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Messgeräte mit einem Zulassungszeichen versieht,

  22. 22.

    entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht über Änderungen unterrichtet,

  23. 22a.

    (weggefallen)

  24. 23.

    (weggefallen)

  25. 24.

    entgegen § 64 Nummer 3 an der Waage Betriebspersonal beschäftigt oder selbst die Waage bedient,

  26. 25.

    entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  27. 26.

    entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt,

  28. 27.

    entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis bescheinigt,

  29. 28.

    entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein Wägeergebnis nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bescheinigt,

  30. 29.

    entgegen § 70 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

  31. 30.

    entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht vermerkt,

  32. 31.

    als Instandsetzer

    1. a)

      entgegen § 72 Abs. 5 Satz 1 Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen versieht,

    2. b)

      entgegen § 72 Abs. 5 Satz 2 das Datum nicht einträgt oder die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt,

    3. c)

      entgegen § 72 Abs. 6 Satz 2 entfernte Sicherungsstempel nicht durch sein Stempelzeichen ersetzt oder

    4. d)

      entgegen § 72 Abs. 7 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt oder Instandsetzerkennzeichen oder Stempelzeichen nicht übergibt

    oder

  33. 32.

    entgegen § 77 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung ein Schankgefäß in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.