§ 64 EichO 1988
Eichordnung
Eichordnung
Bundesrecht
Teil 10 – Einrichtungen und Betriebe im Bereich des gesetzlichen Messwesens → 1. Abschnitt – Öffentliche Waagen
§ 64 EichO 1988 – Pflichten des Betreibers einer öffentlichen Waage (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).
Der Betreiber einer öffentlichen Waage hat
- 1.die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten, die ordnungsgemäße Wägungen an öffentlichen Waagen (öffentliche Wägungen) sowie den vorschriftsmäßigen Nachweis der Wägeergebnisse ermöglichen,
- 2.die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen: "Öffentliche Waage Wägebereich von ... kg bis ... kg"; dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
- 3.an der öffentlichen Waage nur Betriebspersonal zu beschäftigen, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt; der Betreiber darf die Waage nur dann selbst bedienen, wenn er über den Nachweis der Sachkunde verfügt,
- 4.Namen und Namenszug des an der Waage tätigen Betriebspersonals für den Auftraggeber deutlich lesbar auszuhängen.