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§ 6 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 1 – Pflichten beim Inverkehrbringen, Verwenden und Bereithalten von Messgeräten

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 6 EichO 1988 – Aufstellung, Gebrauch und Wartung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Wer ein Messgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes, nach den §§ 1 bis 3 und 7h oder § 7b dieser Verordnung verwendet oder bereithält, muss

  1. 1.
    das Messgerät so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind,
  2. 2.
    den Hauptstempel des Messgeräts und eine zusätzliche Angabe "Geeicht bis ..." entwerten, sobald die Gültigkeit der Eichung nach § 13 vorzeitig erloschen ist,
  3. 3.
    eine in der Zulassung vorgeschriebene Wartungs- und Gebrauchsanweisung so beim Gerät aufbewahren, dass sie jederzeit verfügbar ist.

(1a) Wer ein Messgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes oder nach den §§ 2 bis 3 und 7h oder 7b dieser Verordnung verwendet, darf Fehlergrenzen nicht planmäßig zu seinem Vorteil ausnutzen.

(2) Wer nach Anlage 13 Abschnitt 6 Nr. 5 oder Anlage 18 Abschnitt 9 Nr. 4 oder Abschnitt 10 Nr. 4 oder nach der Zulassung verpflichtet ist, Messgeräte zu warten oder von einem Wartungsdienst warten zu lassen, hat übersichtliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Zeitpunkt der Wartung, die durchgeführten Wartungsarbeiten sowie der Name der Person oder die Firma, die die Arbeiten durchgeführt hat, hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

(3) Wer ein Messgerät in offenen Verkaufsstellen verwendet, muss das Messgerät so aufstellen und benutzen, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann.

(4) Wer eine Straßenfahrzeugwaage im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet, darf das Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht durch achsweises Wägen ermitteln, wenn die Beruhigungsstrecken vor oder hinter der Waagenbrücke nicht mit dieser auf gleicher Höhe liegen und nicht gerade und waagerecht ausgeführt sind. Darauf ist durch ein Schild hinzuweisen. Achsweises Wägen ist außerdem unzulässig, wenn das Wägegut flüssig ist.

(5) Soweit in den Anlagen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen Waagen nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie mindestens der Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) angehören oder dieser Klasse vergleichbare Genauigkeitsanforderungen erfüllen.