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§ 54 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 9 – Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme → 2. Abschnitt – Prüfstellenleitung

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 54 EichO 1988 – Bestellung und Verpflichtung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Leiter und Stellvertreter werden für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle öffentlich bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde.

(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, dass der mit der Verpflichtung beauftragte Beamte an den zu Verpflichtenden die Worte richtet:
"Sie schwören, dass Sie die Ihnen als öffentlich bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) der Prüfstelle ... obliegenden Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und das Prüfstellenpersonal zu Gleichem anhalten werden."
und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

(3) Der zu Verpflichtende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Werden mehrere Personen gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jeder Person zu sprechen.

(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Gibt der zu Verpflichtende an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte: "Sie geloben, dass Sie die Ihnen als bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden." Der zu Verpflichtende spricht hierauf die Worte: "Ich gelobe es." Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(5) Gibt der zu Verpflichtende an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.