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§ 52 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 9 – Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme → 2. Abschnitt – Prüfstellenleitung

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 52 EichO 1988 – Antrag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Der Bewerber hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen; er hat das Einverständnis des Trägers der Prüfstelle nachzuweisen.

(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn

  1. 1.
    der zu Bestellende oder einer seiner Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist,
  2. 2.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der zu Bestellende die erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere nicht die Gewähr für Unparteilichkeit bietet oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt oder
  3. 3.
    die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.