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§ 47 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 9 – Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme → 1. Abschnitt – Anerkennung

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 47 EichO 1988 – Voraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme können auf Antrag staatlich anerkannt werden, wenn

  1. 1.
    sie über geeignete Räume und von der Bundesanstalt anerkannte Prüfeinrichtungen verfügen,
  2. 2.
    sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zuverlässigen Personal ausgestattet sind und
  3. 3.
    der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit ihre Errichtung rechtfertigt.

(2) Der Antragsteller (Träger der Prüfstelle) muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage ist,

  1. 1.
    die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel aufzubringen,
  2. 2.
    den Schaden zu ersetzen, der dem Land, dessen Behörde über die Anerkennung zu entscheiden hat, wegen seiner Haftung für Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals entstehen kann.