§ 47 EichO 1988
Eichordnung
Eichordnung
Bundesrecht
Teil 9 – Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme → 1. Abschnitt – Anerkennung
§ 47 EichO 1988 – Voraussetzungen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).
(1) Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme können auf Antrag staatlich anerkannt werden, wenn
- 1.sie über geeignete Räume und von der Bundesanstalt anerkannte Prüfeinrichtungen verfügen,
- 2.sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zuverlässigen Personal ausgestattet sind und
- 3.der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit ihre Errichtung rechtfertigt.
(2) Der Antragsteller (Träger der Prüfstelle) muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage ist,
- 1.die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel aufzubringen,
- 2.den Schaden zu ersetzen, der dem Land, dessen Behörde über die Anerkennung zu entscheiden hat, wegen seiner Haftung für Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals entstehen kann.