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§ 10 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 3 – Angaben im geschäftlichen und amtlichen Verkehr

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 10 EichO 1988 – Größenangaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Im geschäftlichen und amtlichen Verkehr dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes genannten Größen Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem Messgerät bestimmt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werte angegeben werden für

  1. 1.
    das Gewicht von Formstählen, Stahlrohren und Betonstahl, wenn die Länge mit einem Messgerät bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden ist,
  2. 2.
    das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit einem Messgerät bestimmt und mit dem Faktor 1,020 multipliziert oder nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,
  3. 3.
    die thermische Energie und thermische Leistung von Gas, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden ist,
  4. 4.
    das Gewicht von Mineralölen und das Volumen von Mineralölen bei der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt worden sind und die im Betriebszustand gemessenen Werte für Volumen oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben werden,
  5. 5.
    losen Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmeter.