§ 6 EhrensoldG
Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 6 EhrensoldG – In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft. Es gilt für die vor seinem In-Kraft-Treten ausgeschiedenen ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und Ortsvorsteher mit der Maßgabe, dass Leistungen vom In-Kraft-Treten des Gesetzes an gewährt und die seit dem Ausscheiden eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden.