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§ 3 EhrensoldG
Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: EhrensoldG,RP
Gliederungs-Nr.: 2020-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 EhrensoldG – Ausschluss, Ruhen und Verlust

(1) Der Anspruch auf Ehrensold ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1.

    der Berechtigte hauptamtlicher Wahlbeamter wurde

    oder wird,

  2. 2.

    die Voraussetzungen des § 24 BeamtStG vorliegen,

  3. 3.

    der Berechtigte durch Urteil eines Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde.

(2) Der Anspruch auf Ehrensold ruht, solange der Berechtigte

  1. 1.

    das fünfundfünfzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, es sei denn, dass er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Amt ausgeschieden ist,

  2. 2.

    als Beamter oder Arbeitnehmer hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,

  3. 3.

    ein Ehrenamt im Sinne des § 1 wahrnimmt,

  4. 4.

    ein Übergangsgeld erhält,

  5. 5.

    im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 einen Unterhaltsbeitrag nach § 188 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder nach § 86 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) bezieht.

(3) Der Anspruch auf Ehrensold erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 70 LBeamtVG eintreten.