Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23b EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Bundesrecht

IV. – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EhfG
Gliederungs-Nr.: 702-3
Normtyp: Gesetz

§ 23b EhfG – Übergangsvorschrift zu § 13

Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.

Zu § 23b: Eingefügt durch G vom 27. 6. 1987 (BGBl I S. 1542), geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 8. 7. 2016 (BGBl I S. 1594).