Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGZPO
Gliederungs-Nr.: 310-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 EGZPO – Verhältnis zu Landesgesetzen

(1) Die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozessordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, dass sie nicht berührt werden.

(2)  

§ 13 Abs. 2 bis 4 u. § 14 Abs. 2: Entf. als Aufhebungsvorschriften