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Art. 95 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 95 EGStGBBundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 75 Abs. 1 und in § 94 wird jeweils das Wort "Ordnungswidrigkeiten" durch die Worte "ordnungswidrigem Verhalten" ersetzt.

  2. 2.

    In § 103 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.