Art. 77 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung
Art. 77 EGStGB – Gesetz für Jugendwohlfahrt
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1197), geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts vom 14. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1013), wird wie folgt geändert:
- 1.§ 10 Satz 3 wird gestrichen.
- 1a.§ 38 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Gegen das Jugendamt wird kein Zwangsgeld festgesetzt." - 2.In § 86 Abs. 1 werden die Worte "ihm dabei hilft" durch die Worte "ihn dabei fördert" und die Worte "wenn die Tat nicht nach den §§ 120, 122b" durch die Worte "wenn die Tat nicht in § 120" ersetzt.
Zu Artikel 77: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).