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Art. 74 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 74 EGStGB – Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 4 und 7 werden aufgehoben.

  2. 2.

    In § 5 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  3. 3.

    Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Unterlässt es der Täter fahrlässig, das vorgeschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es fahrlässig so unordentlich, dass es keine genügende Übersicht im Sinne des Absatzes 1 gewährt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."