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Art. 67 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 67 EGStGB – Impfgesetz

Das Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzblatt S. 31) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 14 und 15 weiden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 14

    (1) Ordnungswidrig handeln Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder, die vorsätzlich oder fahrlässig einer amtlichen Aufforderung zuwider

    1. 1.

      ihre Kinder, Pflegekinder oder Mündel

      1. a)

        entgegen den §§ 1 bis 4 gegen Pocken nicht impfen lassen,

      2. b)

        dem Arzt nach der Impfung nicht vorstellen (§ 5) oder

    2. 2.

      den nach § 12 vorgeschriebenen Nachweis nicht führen.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      als Arzt einer Vorschrift des § 7 Abs. 2, 3 oder des § 8 Abs. 2 über die Führung und Einreichung von Impflisten oder

    2. 2.

      als Schulvorsteher der ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 13 obliegenden Pflicht

      zuwiderhandelt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  2. 2.

    § 16 erhält folgende Fassung:

    "§ 16

    Wer entgegen § 8 Abs. 1 Impfungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  3. 3.

    § 17 wird aufgehoben.