Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 65 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 65 EGStGB – Bundes-Seuchengesetz

Das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012, ber. S. 1300), zuletzt geändert durch das Vierte Anpassungsgesetz-KOV vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 19 Abs. 1 werden hinter dem Wort "ausführen," die Worte "sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen," eingefügt.

  2. 2.

    In § 63 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 65 Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 67 und 70 Satz 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  3. 3.

    In § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 wird jeweils der Satz 2 gestrichen.

  4. 4.

    § 64 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "ausführt," die Worte "sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt," eingefügt;

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

  5. 5.

    § 65 wird wie folgt geändert;

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  6. 6.

    § 66 wird aufgehoben.

  7. 7.

    In § 67 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  8. 8.

    § 68 wird aufgehoben.

  9. 9.

    § 69 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer an einer durch eine vollziehbare Anordnung nach § 43 verbotenen Veranstaltung teilnimmt.";

    2. b)

      die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

  10. 10.

    § 70 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt;

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.