Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung
Art. 65 EGStGB – Bundes-Seuchengesetz
Das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012, ber. S. 1300), zuletzt geändert durch das Vierte Anpassungsgesetz-KOV vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 19 Abs. 1 werden hinter dem Wort "ausführen," die Worte "sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen," eingefügt.
- 2.
In § 63 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 65 Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 67 und 70 Satz 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen.
- 3.
In § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 wird jeweils der Satz 2 gestrichen.
- 4.
§ 64 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
in Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "ausführt," die Worte "sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt," eingefügt;
- c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."
- 5.
§ 65 wird wie folgt geändert;
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."
- 6.
§ 66 wird aufgehoben.
- 7.
In § 67 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.
- 8.
§ 68 wird aufgehoben.
- 9.
§ 69 wird wie folgt geändert:
- a)
Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer an einer durch eine vollziehbare Anordnung nach § 43 verbotenen Veranstaltung teilnimmt.";
- b)
die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
- 10.
§ 70 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt;
- b)
Satz 2 wird gestrichen.