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Art. 59 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 59 EGStGB – Lebensmittelgesetz

Das Lebensmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 9 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 4 werden die Worte "Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" ersetzt.

  3. 3.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter dem Wort "vorsätzlich" die Worte "oder fahrlässig" eingefügt und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  4. 4.

    § 14 wird aufgehoben.

  5. 5.

    § 16 erhält folgende Fassung:

    "§ 16

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Pflicht nach § 5b Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder § 8 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  6. 6.

    Die §§ 17 und 18 werden aufgehoben.