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Art. 54 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 54 EGStGB – Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 wird der Absatz 3 gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

  2. 2.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" werden durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 2 wird gestrichen;

    3. c)

      die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.