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Art. 52 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 52 EGStGB – Bundesärzteordnung

Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 237) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    § 13 erhält folgende Fassung:

    "§ 13

    Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."