Art. 45 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung
Art. 45 EGStGB – Bundes-Apothekerordnung
Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 601), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.
- 2.
§ 13 erhält folgende Fassung:
"§ 13
Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."