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Art. 41 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 41 EGStGB – Bundesdisziplinarordnung

Die Bundesdisziplinarordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 51 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort "Strafverfahren" die Worte "oder Bußgeldverfahren" eingefügt.

  2. 2.

    In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe" gestrichen.

  3. 3.

    In § 60 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Geisteszustand" durch die Worte "psychischen Zustand" und die Worte "eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus" ersetzt.

  4. 4.

    In § 111 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte "einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

  5. 5.

    § 113 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten aufzuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zugunsten des Beamten ausgegangen sind.";

    2. b)

      in Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 1, 2 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1" ersetzt.

  6. 6.

    § 114 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Disziplinargericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten."

  7. 7.

    § 115 erhält folgende Fassung:

    "§ 115

    (1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Beamte freigesprochen oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 113 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird.

    (2) Die dem verurteilten Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beamten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beamten ausgegangen sind.

    (3) Wird ein Rechtsmittel vom Bundesdisziplinaranwalt zuungunsten des Beamten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Bundesdisziplinaranwalt zugunsten des Beamten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat.

    (4) Hat der Beamte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beamten dem Bund aufzuerlegen.

    (5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 114 Abs. 2 entsprechend.

    (6) Notwendige Auslagen, die dem Beamten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt.

    (7) Die notwendigen Auslagen des Beamten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Beamte die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlaßt hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Beamten dem Bund aufzuerlegen, wenn,

    1. 1.

      der Beamte das förmliche Disziplinarverfahren dadurch veranlaßt hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf geäußert hat,

    2. 2.

      gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,

    3. 3.

      die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 64 Abs. 2 Satz 2),

    4. 4.

      das Verfahren nach § 76 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 5 eingestellt wird.

    (8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

    1. 1.

      die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht,

    2. 2.

      die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers.

    (9) In den Antragsverfahren nach den §§ 31, 34, 100, 110, 121 bis 124 gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß."