Gesetze

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Art. 310 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 310 EGStGB – Bekanntgabe der Verurteilung

Die Vorschriften des neuen Rechts über die gerichtliche Anordnung, dass eine Verurteilung öffentlich bekannt gemacht wird, gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.