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Art. 308 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 308 EGStGB – Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen (§§ 77 bis 77e, 194 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen.

(2) War nach bisherigem Recht zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei.

(3) Ein vor dem 1. Januar 1975 gestellter Antrag bleibt wirksam, auch wenn die Antragsberechtigung nach neuem Recht einem anderen zusteht.

(4) War am 1. Januar 1975 das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach den Vorschriften des bisherigen Rechts bereits erloschen, so bleibt es dabei.

(5) Ist die Tat erst durch die Vorschriften des neuen Rechts nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist frühestens am 31. März 1975.