Art. 303 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Schlussvorschriften
Art. 303 EGStGB – Führungsaufsicht
(1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden.
(2) Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.