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Art. 285 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 285 EGStGB – Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 28. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 412), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 22. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 669), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Überwachungs- und Zwangsvorschriften";

    2. b)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  2. 2.

    Hinter § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 3a
    Bußgeldvorschrift

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."