Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen
Art. 285 EGStGB – Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 28. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 412), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 22. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 669), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Überwachungs- und Zwangsvorschriften";
- b)
Absatz 3 wird gestrichen.
- 2.
Hinter § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 3a
Bußgeldvorschrift(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."