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Art. 281 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 281 EGStGB – Erste Verordnung auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlaß sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung von Seeschiffen und Hochseefischereifahrzeugen

§ 7 der Ersten Verordnung auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlaß sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung von Seeschiffen und Hochseefischereifahrzeugen vom 14. Februar 1935 (Reichsgesetzblatt II S. 115, ber. S. 176) erhält folgende Fassung:

"§ 7

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Reeder oder Kapitän

  1. 1.
    einer Vorschrift über das erforderliche Küchenpersonal auf einem Schiff (§ 2) oder
  2. 2.
    einer Vorschrift über den Zustand der Unterkunftsräume und hygienischen Einrichtungen auf einem Schiff (§ 6 Abs. 1) oder über die Reinigung und Desinfektion der Unterkunftsräume und hygienischen Einrichtungen (§ 6 Abs. 3)

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Reeder

  1. 1.
    einer Vorschrift über die ordnungsgemäße Ausrüstung des Schiffes mit Verpflegung oder die Durchführung der Verpflegung (§ 3) zuwiderhandelt oder
  2. 2.
    eine Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kapitän

  1. 1.
    einer Vorschrift über die ordnungsgemäße Verwaltung, Verwendung (§ 4) oder Überwachung der Zubereitung der Verpflegung (§ 5 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3) oder
  2. 2.
    einer Vorschrift über die Überwachung des Zustandes der Unterkunftsräume und hygienischen Einrichtungen (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2)

zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Seemannsamt. Für die örtliche Zuständigkeit des Seemannsamts und des Amtsgerichts gelten § 132 Abs. 2 und § 134 des Seemannsgesetzes."