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Art. 272 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 272 EGStGBEisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen

  1. I.

    § 82 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 17), wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Ordnungswidrigkeiten";

    2. b)

      in Absatz 1 werden das Wort "Wer" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie nach dem Wort "stört" der Beistrich und die Worte "wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die Worte "Die gleiche Strafe trifft den, der" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt;

    4. d)

      nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  2. II.

    § 82 der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 10. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 31) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Ordnungswidrigkeiten";

    2. b)

      in Absatz 1 werden das Wort "Wer" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie nach dem Wort "stört" der Beistrich und die Worte "wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die Worte "Die gleiche Strafe trifft den, der" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt;

    4. d)

      nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."