Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 27 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Änderung der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 27 EGStGB – Wehrstrafgesetz

Das Wehrstrafgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort "Straftaten" die Worte "sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten" eingefügt.

  2. 2.

    Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 1a
    Auslandstaten

    (1) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im Ausland begangen werden, wenn der Täter

    1. 1.

      Soldat ist oder zu den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen gehört oder

    2. 2.

      Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

    (2) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht."

  3. 3.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht," und die Worte "es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt und er dies erkennt oder es" durch die Worte "er erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 erhält der mit dem Wort "so" beginnende Satzteil folgende Fassung:

      "so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen."

  4. 4.

    In § 7 Abs. 1 werden nach den Worten "Straftat ist" ein Beistrich und die Worte "gegen das Kriegsvölkerrecht verstößt" eingefügt.

  5. 5.

    § 8 wird aufgehoben.

  6. 6.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "ein Tag, bei militärischen Straftaten eine Woche" durch die Worte "zwei Wochen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 4 wird gestrichen.

  7. 7.

    Die §§ 10 bis 13 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 10
    Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten

    Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.

    § 11
    Ersatzfreiheitsstrafe

    Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.

    § 12
    Strafarrest statt Freiheitsstrafe

    Darf auf Geldstrafe nach § 10 nicht erkannt werden oder ist bei Straftaten von Soldaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47 des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest zu erkennen.

    § 13
    Zusammentreffen mehrerer Straftaten

    (1) Wäre nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten Strafarrest zu bilden, so wird statt auf Strafarrest auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen.

    (2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Strafarrest zusammen, so ist die Gesamtstrafe durch Erhöhung der Freiheitsstrafe zu bilden. Jedoch ist auf Freiheitsstrafe und Strafarrest gesondert zu erkennen, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung des Strafarrestes nicht vorliegen, die Vollstreckung der Gesamtstrafe aber zur Bewährung ausgesetzt werden müßte. In diesem Fall sind beide Strafen so zu kürzen, dass ihre Summe die Dauer der sonst zu bildenden Gesamtstrafe nicht überschreitet.

    (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den allgemeinen Vorschriften eine Gesamtstrafe nachträglich zu bilden ist."

  8. 8.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe";

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Wahrung der Disziplin sie gebietet.";

    3. c)

      in Absatz 2 wird die Verweisung "§§ 24a bis 24c" durch die Verweisung "§§ 56b bis 56d" ersetzt.

    4. d)

      in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "§ 24c" durch die Verweisung "§ 56d" ersetzt.

  9. 9.

    Nach § 14 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 14a
    Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest

    (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Strafarrestes unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung aus, wenn nicht die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung gebietet. § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, die §§ 56a bis 56c, 56e bis 56g und 58 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

    (2) Das Gericht kann die Vollstreckung des Restes eines Strafarrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung aussetzen. § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und die §§ 56a bis 56c, 56e bis 56g des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

    (3) Bewährungsauflagen und Weisungen (§§ 56b und 56c des Strafgesetzbuches) sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen."

  10. 10.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "bis zu zwei Jahren oder mit Strafarrest" durch die Worte "bis zu drei Jahren" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  11. 11.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung:

      "so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.";

    2. b)

      es wird folgender Absatz 4 angefügt:

      "(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend."

  12. 12.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "von drei Monaten" gestrichen;

    2. b)

      dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      "Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.";

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    4. d)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  13. 13.

    In § 18 Abs. 1 werden das Wort "zeitweise" durch die Worte "für eine gewisse Zeit" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen.

  14. 14.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.";

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat

      1. 1.

        wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe oder

      2. 2.

        fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen (§ 224 des Strafgesetzbuches)

      verursacht.";

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend."

  15. 15.

    § 20 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "aus freien Stücken" durch die Worte "und freiwillig" ersetzt und die Worte "den Strafarrest bis auf das gesetzliche Mindestmaß ermäßigen oder" gestrichen.

  16. 16.

    In § 21 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen.

  17. 17.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist" durch die Worte "wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, dass ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach den §§ 19 bis 21 absehen."

  18. 18.

    In § 23 werden die Worte "eines Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer Straftat" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen.

  19. 19.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt;

    2. b)

      die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

      "(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

      (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt."

  20. 20.

    § 25 erhält folgende Fassung:

    "§ 25
    Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten

    (1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestrafe.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt."

  21. 21.

    § 26 wird aufgehoben.

  22. 22.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

      "(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Rädelsführer ist oder durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.";

    2. b)

      der bisherige Absatz. 5 wird Absatz 4; in ihm werden die Worte "aus freien Stücken" durch das Wort "freiwillig" ersetzt und der mit dem Wort "kann" beginnende Satzteil wie folgt gefaßt: "wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft".

  23. 23.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "In den Fällen des § 27 kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gemildert werden.";

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach der Verabredung freiwillig die Tat verhindert.";

    3. c)

      in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "genügt" die Worte "zu seiner Straflosigkeit" eingefügt und das Wort "Begehung" durch das Wort "Tat" ersetzt.

  24. 24.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

      "(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

      (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt."

  25. 25.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt."

  26. 26.

    In § 32 werden die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen und der letzte Satzteil wie folgt gefaßt:

    "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

  27. 27.

    § 33 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Handlung bestimmt hat, die als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedroht ist" durch die Worte "rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Strafart" durch das Wort "Strafe" ersetzt;

    4. d)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  28. 28.

    § 34 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "eine als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung auszuführen" durch die Worte "eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, zu begehen" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs" durch die Worte "nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches" ersetzt;

    4. d)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    5. e)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

      "(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig den Versuch aufgibt, den Untergebenen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, dass der Untergebene die Tat begeht, abwendet. Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern."

  29. 29.

    In § 35 Abs. 1 werden das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen.

  30. 30.

    In § 37 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung:

    "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

  31. 31.

    In § 38 werden das Wort "Disziplinarstrafgewalt" jeweils durch das Wort "Disziplinargewalt" ersetzt, die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen und der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:

    "wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist."

  32. 32.

    Die §§ 39 und 40 erhalten folgende Fassung:

    "§ 39
    Mißbrauch der Disziplinargewalt

    Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich

    1. 1.

      einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,

    2. 2.

      zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder

    3. 3.

      ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

    § 40
    Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren

    Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterlässt,

    1. 1.

      den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, dass ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder

    2. 2.

      eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,

    um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches) zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft."

  33. 33.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen, nach dem Wort "dadurch" die Worte "wenigstens fahrlässig" eingefügt sowie das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" und das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige Absatz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 3 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen;

    4. d)

      in Absatz 4 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung:

      "wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

  34. 34.

    § 42 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen, nach dem Wort "dadurch" die Worte "wenigstens fahrlässig" eingefügt sowie das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" und das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige Absatz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 3 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen.

  35. 35.

    In § 43 Abs. 1 werden die Worte "vorsätzlich" und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen.

  36. 36.

    § 44 erhält folgende Fassung:

    "§ 44
    Wachverfehlung

    (1) Wer im Wachdienst

    1. 1.

      als Wachvorgesetzter es unterlässt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,

    2. 2.

      pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verlässt oder

    3. 3.

      sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

    (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig handelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht (§ 2 Nr. 3) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

    (6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten § 22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches entsprechend."

  37. 37.

    In § 45 werden die Verweisung "§ 44 Abs. 1 bis 5" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 1, 3 bis 6" ersetzt, nach dem Wort "dadurch" die Worte "wenigstens fahrlässig" eingefügt und das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt.

  38. 38.

    In § 46 werden die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen und der letzte Satzteil wie folgt gefaßt:

    "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

  39. 39.

    § 47 wird aufgehoben.

  40. 40.

    § 48 erhält folgende Fassung:

    "§ 48
    Verletzung anderer Dienstpflichten

    (1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über

    Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),

    Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 3),

    Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205),

    Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332,335),

    Körperverletzung im Amt (§ 340),

    Aussageerpressung (§ 343),

    Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),

    Falschbeurkundung im Amt (§ 348),

    Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b) und

    Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 354 Abs. 4)

    stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amte gleich.

    (2) Wegen Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), Bestechlichkeit (§§ 332, 335 des Strafgesetzbuches), Falschbeurkundung im Amt (§ 348 des Strafgesetzbuches) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b des Strafgesetzbuches) sind auch Mannschaften strafbar."