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Art. 264 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 264 EGStGBStraßenverkehrsgesetz

Das Straßenverkehrsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 42m" durch die Verweisung "§ 69" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Strafbefehl" der Beistrich gestrichen und die Worte "die Strafverfügung, die jugendrichterliche Verfügung" gestrichen.

  2. 2.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" und die Verweisung "§ 42n Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung "§ 69a Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

  3. 3.

    In § 22 Abs. 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" und die Worte "sofern nicht nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist" durch die Worte wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.

  4. 4.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      "(4) Wird der Führerschein oder Fahrausweis in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins oder Fahrausweises abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901902904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.";

    2. b)

      die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8;

    3. c)

      in Absatz 8 Satz 1 wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

  5. 5.

    In § 26 wird der Absatz 3 gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

  6. 6.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

      "(1) Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 kann ein Verwarnungsgeld (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bis zu vierzig Deutsche Mark erhoben werden.";

    2. b)

      die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

  7. 7.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden nach dem Wort "begangenen" der Beistrich gestrichen und die Worte "mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt sowie die Worte "oder auf dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277) beruhen" gestrichen;

    2. b)

      hinter Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:

      "1a. Entscheidungen der Strafgerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153a der Strafprozessordnung wegen einer in Nummer 1 bezeichneten Tat,".