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Art. 259 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 259 EGStGB – Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Dritte Anpassungsgesetz - KOV vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1985), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 42 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte "mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Nr. 7 wird vor dem Wort "Strafe" das Wort "gerichtlicher" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    § 45 Abs. 2 wird gestrichen.