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Art. 252 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 252 EGStGBReichsversicherungsordnung

Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 31 Abs. 3 werden die Worte ", vorbehaltlich des § 985 Abs. 2," gestrichen und die Worte "Zwangsstrafen in Geld" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt.

  2. 2.

    In § 119a Satz 1 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  3. 3.

    Die Überschrift vor § 139 erhält folgende Fassung:

    "VIII.
    Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs- und Ordnungsgelder".

  4. 4.

    Die §§ 140 bis 143 und 145 werden aufgehoben.

  5. 5.

    Die §§ 146 und 147 erhalten folgende Fassung:

    "§ 146

    (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versicherungsträger, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Geldbußen fließen in die Kasse des Versicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat. Sie werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

    (3) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Versicherungsträger; dieser ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

    § 147

    Zwangs- und Ordnungsgelder werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben."

  6. 6.

    Die §§ 148 und 190 werden aufgehoben.

  7. 7.

    § 216 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "1. solange sich der Berechtigte in Untersuchungshaft oder Fürsorgeerziehung befindet oder gegen ihn eine Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder Jugendarrest vollzogen wird;".

  8. 8.

    In § 223 Abs. 2 werden die Worte "Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat" durch die Worte "Zwangsgelder oder Geldbußen, welche die Kasse festgesetzt hat" ersetzt.

  9. 9.

    § 318a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      "Sie haben die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, während der Betriebszeit nach Wahl der Krankenkasse entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, in den Geschäftsräumen der Krankenkasse vorzulegen."

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Krankenkasse kann die Arbeitgeber und die Versicherten durch Zwangsgeld zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten. Entstehen durch die Überwachung Barauslagen, so können sie dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat. § 147 gilt entsprechend.";

    3. c)

      die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

  10. 10.

    In § 352 werden die Worte "Festsetzung von Strafen" durch die Worte "Folgen der Nichterfüllung von Pflichten" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:

    "Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zulässt."

  11. 11.

    § 354 Abs. 5 wird gestrichen.

  12. 12.

    In § 445 werden die Worte "Zwangsstrafen in Geld" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt.

  13. 13.

    In § 474 wird die Zahl "140" durch die Zahl "139" ersetzt.

  14. 14.

    § 522 wird aufgehoben.

  15. 15.

    Die Überschrift des Zehnten Abschnitts des Zweiten Buches erhält folgende Fassung:

    "Schluss-, Straf- und Bußgeldvorschriften".

  16. 16.

    Die Überschrift vor § 529 erhält folgende Fassung:

    "II. Straf- und Bußgeldvorschriften".

  17. 17.

    § 529 wird aufgehoben.

  18. 18.

    Der bisherige § 533 wird § 529 und erhält folgende Fassung:

    "§ 529

    (1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden Beitragsteile, die er einbehalten oder erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält."

  19. 19.

    § 530 erhält folgende Fassung:

    "§ 530

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1, § 317a Abs. 1 Satz 1 oder § 317a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 520 Abs. 2 oder § 521 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    2. 2.

      entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

    3. 3.

      der Auskunftspflicht nach 318a Abs. 1 Satz 1, 4 oder § 318a Abs. 3 Satz 1, 4 in Verbindung mit § 520 Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig, oder nicht vollständig nachkommt,

    4. 4.

      der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die für eine Meldung von Bedeutung sind (§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, auch in Verbindung mit § 520 Abs. 2) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder

    5. 5.

      einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2, § 317a Abs. 2 oder § 317a Abs. 2 in Verbindung mit § 520 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  20. 20.

    § 531 wird aufgehoben.

  21. 21.

    § 532 erhält folgende Fassung:

    "§ 532

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zulässt, oder entgegen einer Anordnung des Versicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 Teile des Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 400 eine Anordnung über die Zahlung von Beitragsteilen den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauernden Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, dass sie ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben, oder

    2. 2.

      entgegen § 402 einbehaltene Beitragsteile nicht rechtzeitig abführt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  22. 22.

    Die §§ 534 bis 536 werden aufgehoben.

  23. 23.

    In § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c werden die Worte "strafbaren Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen, den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichenden Tat" ersetzt.

  24. 24.

    In § 588 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  25. 25.

    In § 629 Nr. 5 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Zwangsgeldern oder Geldbußen" ersetzt.

  26. 26.

    § 699 erhält folgende Fassung:

    "§ 699

    Die Dienstordnung soll die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit zu deren Festsetzung regeln. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zulässt."

  27. 27.

    § 708 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      "1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,";

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Vorschriften sind öffentlich bekanntzumachen. Eine Bekanntmachung in dem durch die Satzung bestimmten Mitteilungsblatt der Berufsgenossenschaft gilt als öffentliche Bekanntmachung. Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind über diese Vorschriften und die Bußgeldvorschrift des § 710 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet."

  28. 28.

    § 710 erhält folgende Fassung:

    "§ 710

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied oder Versicherter der Berufsgenossenschaft vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine nach den §§ 708, 709 erlassene Unfallverhütungsvorschrift verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."

  29. 29.

    Dem § 712 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Sie können im Einzelfall Anordnungen zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren treffen."

  30. 30.

    § 714 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    2. b)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm werden die Worte "oder der Gefahr einer Ordnungsstrafe" gestrichen;

    3. c)

      der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

  31. 31.

    Nach § 717 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 717a

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      entgegen § 714 Abs. 1 Satz 2 die Besichtigung eines Unternehmens durch die hierzu berechtigten Personen nicht ermöglicht,

    2. 2.

      entgegen § 714 Abs. 1 Satz 3 Proben von Arbeitsstoffen den berechtigten Personen nicht aushändigt oder die Entnahme von Proben nicht duldet oder

    3. 3.

      vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 712 Abs. 1 Satz 2 oder § 714 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, soweit seine Beauftragten die Befugnisse nach § 714 Abs. 1 wahrnehmen."

  32. 32.

    § 767 Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

    "7. von den Bußgeldvorschriften der § 773."

  33. 33.

    Die Überschrift vor § 772 erhält folgende Fassung:

    "Achter Abschnitt. Bußgeldvorschriften".

  34. 34.

    Die §§ 772 und 773 erhalten folgende Fassung:

    "§ 772

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer einem Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 773

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      die Beschäftigten entgegen § 660 oder § 660 in Verbindung mit § 769 nicht

      1. a)

        über die zuständige Berufsgenossenschaft oder Bezirksverwaltung oder den zuständigen Gemeindeunfallversicherungsverband,

      2. b)

        über den Sitz der Geschäftsstelle der in Buchstabe a bezeichneten Stellen oder

      3. c)

        über die Frist für die Anmeldung der Ansprüche auf Unfallentschädigung

      unterrichtet,

    2. 2.

      der zuständigen Stelle entgegen

      1. a)

        § 661 oder § 661 in Verbindung mit § 769 Gegenstand oder Art des Unternehmens, die Zahl der Versicherten, den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen,

      2. b)

        § 665 Satz 1 den Wechsel einer Person, für deren Rechnung das Unternehmen geführt wird, oder

      3. c)

        § 666 Unternehmensänderungen, die für die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft wichtig sind,

      nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt,

    3. 3.

      entgegen § 741 Lohnnachweise nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder in diesen Nachweisen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

    4. 4.

      entgegen § 742 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt oder

    5. 5.

      der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  35. 35.

    Die §§ 774 und 775 werden aufgehoben.

  36. 36.

    Die Überschrift vor § 834 erhält folgende Fassung:

    "Neunter Abschnitt. Bußgeldvorschriften".

  37. 37.

    § 834 erhält folgende Fassung:

    "§ 834

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer einem Versicherten Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      als Unternehmer

      1. a)

        einer Anzeigepflicht zuwiderhandelt, die ihm nach § 795 Abs. 1 oder § 796 Abs. 1 durch die Satzung auferlegt ist, soweit die Satzung auf diese Vorschrift verweist, oder

      2. b)

        der Auskunftspflicht nach § 807 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder

    2. 2.

      als Eigentümer der Auskunftspflicht nach § 815 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  38. 38.

    In § 865 werden vor der Zahl "718" die Zahl "717a" sowie ein Beistrich eingefügt.

  39. 39.

    § 867 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 710 noch nicht befaßt ist, ist auch das Seemannsamt für die Verfolgung und Ahndung zuständig."

  40. 40.

    Die §§ 868 und 869 werden aufgehoben.

  41. 41.

    Die Überschrift vor § 895 erhält folgende Fassung:

    "Zehnter Abschnitt. Bußgeldvorschriften".

  42. 42.

    § 895 erhält folgende Fassung:

    "§ 895

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer einem Versicherten Beiträge zur See-Unfallversicherung ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 660 in Verbindung mit § 852 die Beschäftigten nicht über die zuständige See-Berufsgenossenschaft, den Sitz der Geschäftsstelle oder über die Frist für die Anmeldung der Ansprüche auf Unfallentschädigung unterrichtet,

    2. 2.

      der zuständigen Stelle entgegen

      1. a)

        § 661 in Verbindung mit § 856 Gegenstand oder Art des Unternehmens, die Zahl der Versicherten, den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen,

      2. b)

        § 665 Satz 1 in Verbindung mit § 859 den Wechsel einer Person, für deren Rechnung das Unternehmen geführt wird, oder

      3. c)

        § 666 in Verbindung mit § 859 Unternehmensänderungen, die für die Zugehörigkeit zur See-Berufsgenossenschaft wichtig sind,

      nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt,

    3. 3.

      entgegen § 741 in Verbindung mit § 881 Lohnnachweise nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder in diesen Nachweisen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

    4. 4.

      entgegen § 742 in Verbindung mit § 881 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt oder

    5. 5.

      der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 881 zuwiderhandelt.

    (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 853 oder § 855 Abs. 1 über die Bestellung und die Anzeige des Bevollmächtigten zuwiderhandelt.

    (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      als Eigentümer eines Fahrzeuges der Meldepflicht nach § 857 Abs. 1 oder

    2. 2.

      als Reeder, Korrespondentreeder oder Bevollmächtigter der Anzeigepflicht nach § 861 Abs. 1

    nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

    (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  43. 43.

    In § 1289 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  44. 44.

    In § 1299 werden die Worte "verhängte Ordnungsstrafen in Geld" durch die Worte "festgesetzte Zwangsgelder oder Geldbußen" ersetzt.

  45. 45.

    In § 1303 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  46. 46.

    § 1427 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Worte "an Ort und Stelle" durch die Worte "nach Wahl der in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen" ersetzt;

    2. b)

      es wird folgender Satz 3 angefügt:

      "Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen Unterlagen in den Geschäftsräumen der in Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen."

  47. 47.

    Die Überschrift vor § 1428 erhält folgende Fassung:

    "V. Straf- und Bußgeldvorschriften".

  48. 48.

    Die §§ 1428 bis 1432 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 1428

    (1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden Beitragsteile, die er einbehalten oder erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält.

    § 1429

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden es unterlässt, rechtzeitig für die von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen die Beiträge abzuführen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 1430

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      vorsätzlich oder leichtfertig in Versicherungskarten unrichtige Eintragungen macht,

    2. 2.

      vorhandene Eintragungen verfälscht oder eine Versicherungskarte mit unrichtigen oder verfälschten Eintragungen gebraucht,

    3. 3.

      Versicherungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder besonderen Merkmalen versieht,

    4. 4.

      Eintragungen nach § 1401 Abs. 2 ganz oder zum Teil unterlässt,

    5. 5.

      vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1401 Abs. 3 oder § 1401a Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

    6. 6.

      entgegen § 1416 Abs. 2 das für den Arbeitnehmer ausgestellte Heft mit Versicherungsnachweisen der Sozialversicherung nicht aufbewahrt.

    (2) Den Versicherungskarten im Sinne des Absatzes 1 stehen Datenträger nach § 1401a Satz 1 sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 1401 Abs. 3 oder § 1401a Satz 2 erteilt werden, gleich.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 1431

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1, § 317a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    2. 2.

      entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

    3. 3.

      der Auskunftspflicht nach § 1427 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    4. 4.

      der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 1427 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder

    5. 5.

      einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2, § 317a Abs. 2 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 1427 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zulässt, oder entgegen einer Anordnung des Versicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 Teile des Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht.

    (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 400 in Verbindung mit § 1397 Abs. 5, § 1400 Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung über die Zahlung von Beitragsteilen den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauernden Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, dass sie ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben, oder

    2. 2.

      entgegen § 402 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 einbehaltene Beiträge nicht rechtzeitig abführt.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. Stellt die Ordnungswidrigkeit zugleich eine solche nach § 530 oder § 532 dar, so wird sie nur nach den §§ 530 und 532 verfolgt. Soweit die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Träger der Rentenversicherung tätig sind, sind allein sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 1399 Abs. 4 gilt entsprechend."

  49. 49.

    § 1502 Abs. 3 und § 1503 Abs. 4 werden gestrichen.

  50. 50.

    § 1543c wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig der Auskunftspflicht nach Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  51. 51.

    § 1543d wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arzt vorsätzlich oder fahrlässig dem Träger der Unfallversicherung die Auskunft über die Behandlung und den Zustand des Verletzten nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  52. 52.

    Die §§ 1554 und 1556 werden aufgehoben.

  53. 53.

    § 1577 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld verhängt" durch die Worte "ein Ordnungsgeld festgesetzt" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Das Ordnungsgeld setzt das Versicherungsamt fest."

  54. 54.

    In § 1581 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen.

  55. 55.

    § 1744 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht," ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt und das Wort "strafgerichtlich" gestrichen.

  56. 56.

    § 1767 wird aufgehoben; die Überschrift vor § 1767 wird gestrichen.

  57. 57.

    Der Sechste Abschnitt des Sechsten Buches erhält folgende Fassung:

    "Sechster Abschnitt
    Bußgeldvorschriften

    § 1771

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Pflicht zur Anzeige von Arbeitsunfällen (§§ 1552, 1553) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

    2. 2.

      der Pflicht, der Genossenschaft auf deren Verlangen das Arbeitsentgelt nachzuweisen, das für die Entschädigung maßgebend ist (§ 1581), nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder in den Nachweisen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 1772

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Pflicht zur Eintragung oder zum Nachweis von Unfällen auf einem Seefahrzeug (§ 1746) oder der Pflicht zur Bekanntgabe eines solchen Unfalls (§ 1747 Abs. 1, § 1748) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

    2. 2.

      entgegen § 1754 Abs. 1 die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterlässt oder

    3. 3.

      entgegen § 1755 Abs. 1 es unterlässt, die Untersuchung eines Unfalls zu beantragen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 1773

    Wird gegen den Bußgeldbescheid des Versicherungsträgers Einspruch eingelegt, so nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die Befugnisse der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr."