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Art. 251 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 251 EGStGB – Schwerbehindertengesetz

§ 58 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1005) wird wie folgt geändert:

  1. a)
    Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    "(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Vertrauensmann der Schwerbehinderten anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.";
  2. b)
    Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

Zu Artikel 251: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).