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Art. 250 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 250 EGStGB – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Artikel 1§ 7 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Amtsrichters" durch die Worte "Richters bei dem Amtsgericht" ersetzt.

  2. 2.

    Artikel 1 § 14 wird aufgehoben.

  3. 3.

    In Artikel 1 § 15 werden die Worte "einem Jahr" durch die Worte "drei Jahren" ersetzt und nach dem Wort "Geldstrafe" die Worte "nicht unter tausend Deutsche Mark" gestrichen.

  4. 4.

    Artikel 1 § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.";

    2. b)

      nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      "(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."

  5. 5.

    In Artikel 6 § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 109a Abs. 4" durch die Verweisung "§ 110 Abs. 4" ersetzt.