Gesetze

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Art. 248 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 248 EGStGB – Sicherheitsfilmgesetz

In § 9 des Sicherheitsfilmgesetzes vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 604) werden die Worte "bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.