Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung
Art. 241 EGStGB – Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten
§ 5 der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 66, 154) wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
"§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6, Pflegepersonal über die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt oder
- 2.der Pflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2, die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit und der Pausen sowie der wöchentlichen Freizeiten durch Aushang bekanntzugeben, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch Pflegepersonal in seiner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."